AGB

Art. 1 Geltungsbereich, ersatzweise geltende Bestimmungen und Form
1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich. Sie gelten
nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende AGB des Kunden
werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.
Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender AGB des
Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bei Vereinbarungen erwähnt werden.
3. Sofern diese AGB keine anderweitige Regelung enthalten, gelten ergänzend die
jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten Bestimmungen
a. der „VDMA-Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte“,
bezüglich aller Verkäufe und Lieferungen unserer Maschinen
und Anlagen im Inland, also innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
b. der „VDMA-Bedingungen für Montagen im Inland“, bezüglich aller unserer
Montageleistungen im Inland, also innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland
c. der „VDMA-Bedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen für
Inlandsgeschäfte“ bezüglich aller unserer Reparaturleistungen an Maschinen
und Anlagen im Inland, also innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland
Art. 2 Angebote, Vertragsabschlüsse, Vertragsinhalt, Kostenvoranschläge, Lieferumfang
1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien und Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für
solche Dateien und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Sie dürfen
ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Unterlagen, wie z.B. Muster, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-
und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
schriftlich als verbindlich erklärt werden.
4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, da ggf. erst bei der Ausführung der Reparatur
Schäden zutage treten. Sollten zusätzliche Materialien oder Leistungen erforderlich
sein, welche zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Kunden noch nicht absehbar
sind, werden diese berechnet.
5. Da für die Fehleranalyse zum Erstellen eines Kostenvoranschlages (z.B. beim Zerlegen
und/oder Reinigen) Arbeitszeit aufgewendet wird, sind Kostenvoranschläge zu
vergüten.
6. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind im Lieferumfang Werk- und
Dienstleistungen wie Einbau, Montage, Ausbau, Lieferung, Verpackung, Inbetriebnahme
im Haus des Kunden, Schulung, Unterweisung, Wartungs- und Instandhaltungsaufgaben,
sowie Bedienungsanleitungen in anderer als der deutschen Sprache,
Verschleißteile, Öle, Frostschutz und Verbrauchsmaterialien nicht enthalten.
Art. 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Vorfälligkeit, Rücktrittsrecht, Verzug,
Rücknahme, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Widerklage
1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle Preise ab Werk, ausschließlich Fracht,
Einbau, Versicherung, Zöllen, ausländischen Steuern etc. zzgl. der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer. Im Falle vereinbarter Anlieferung erfolgt Lieferung frei Bordsteinkante
bei der vereinbarten Abladestelle. In diesem Falle ist der Kunde verpflichtet, das für
die Entladung erforderliche Personal und Gerät auf seine Kosten zu stellen. Bei Montageleistungen
sind Versorgungsanschlüsse insbes. für Strom und Wasser bauseits
auf Kosten des Kunden zu stellen. Stemm-, Maurer- und Elektroarbeiten sind vom
Kunden zu übernehmen. Verzögert sich eine vereinbarte Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Besteller die dadurch entstehenden
Mehrkosten, insbesondere die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen
unseres dafür eingesetzten Personals zu tragen.
2. Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung die dem Preis zugrunde liegenden
Kostenfaktoren, insbesondere Rohstoff- und Energiepreise, können wir den
Preis gegenüber dem Kunden entsprechend anpassen.
3. Für Bestellungen gilt unsere am Tag der Bestellung gültige Preisliste. Ist Aufstellung,
Montage oder Inbetriebnahme vereinbart, so gelten ebenfalls die am Tag der
Bestellung gültigen Sätze. Falls jedoch zwischen Auftragserstellung und Lieferungen
Erhöhungen unserer Einkaufspreise eintreten sind wir befugt unsere Preise entsprechend
dieser Erhöhung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bis zu einer Erhöhung
um 10% anzupassen.
4. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum netto auszugleichen. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel
werden nur nach besonderer Vereinbarung und immer nur erfüllungshalber angenommen.
Die Kosten für Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Kunden.
5. Kommt der Kunde bei Teilzahlungen mit mindestens zwei Raten in Verzug, so sind
wir berechtigt, die gesamte Forderung fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder
Wechsel angenommen wurden. In diesem Fall werden die Papiere gegen sofortige
Barzahlung zurückgegeben.
6. Wenn nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine
wesentliche Verschlechterung oder Veränderung eintritt, durch die unser Anspruch auf
die Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage beim Kunden zwar bereits
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, jedoch erst im Nachhinein bekannt
wurde, können wir unsere Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern.
Dies gilt insbesondere für Fälle, in welchen erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
Wechsel- oder Scheckproteste, Eigeninsolvenzantrag, Moratoriumsbestrebungen,
Liquidation oder ähnliches vorliegen. Wir können dem Kunden in diesen Fällen
eine Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung setzen. Sofern
dann die Gegenleistung oder Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, sind wir zum
Rücktritt berechtigt.
7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, auch wenn eine Nachfristsetzung
nach dem Gesetz nicht entbehrlich ist, die Ware nach Ablauf einer von
uns gesetzten Nachfrist zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten
und dort die Ware zurückzunehmen. Wir können außerdem die Wegschaffung der
gelieferten Ware untersagen.8. Gegen unsere Forderungen kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufgerechnet werden. Die Widerklage ist ausgeschlossen. Der
Kunde ist nur befugt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn und soweit
sein Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Art. 4 Leistungsfreiheit, Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrecht, Verzugsschäden
1. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich Verbindlichkeit
vereinbart ist.
2. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, soweit wir keine Garantie
über einen Leistungserfolg übernommen haben, ferner, soweit wir kein Beschaffungsrisiko
übernommen haben.
3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Kunden zu liefernden Materialien, Unterlagen, Informationen sowie die
Klärung sämtlicher Einzelheiten des Auftrags, insbesondere aller technischen Fragen,
Freigabe von Zeichnungen, Lieferung ggf. erforderlicher Beistellteile etc. voraus. Dies
gilt auch für Montageleistungen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden
zumutbar sind. Durch verspätete Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden verschiebt
sich das Ende Lieferzeit / der Liefertermin entsprechend der Dauer der Verzögerung
nach hinten.
4. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn zum Liefertermin der Liefergegenstand das Auslieferungslager
verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt
wurde.
5. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns verschuldeter
Umstände, insbesondere Verkehrs- und nicht von uns zu vertretender Betriebsstörungen,
Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg haben wir, soweit wir
keine Garantie in Bezug auf den Leistungserfolg und ferner, soweit wir kein Beschaffungsrisiko
übernommen haben, nicht zu vertreten. Können wir in diesem Fall nicht
innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Besteht in diesem Fall ein Lieferhindernis über die angemessen verlängerte Lieferfrist
hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6. Können wir die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, auf
unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der
Lieferung besteht. Erklärt er sich nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen
Frist zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Vertragsaufhebung berechtigt.
7. Geraten wir in Verzug, so gilt folgendes:
a. Liegt ein Fixgeschäft vor oder kann der Kunde geltend machen, dass sein Interesse
an der Erfüllung des Vertrages fortgefallen ist oder beruht der Verzug auf einer von
uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung, so haften wir für Verzugsschäden nach den gesetzlichen
Vorschriften. Im Fall einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung
ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
b. Haben wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt und liegt kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen
im Sinne von Buchstabe a. vor, so ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
c. In anderen Fällen ist unsere Verzugshaftung im Falle einer Lieferung auf maximal
5 % des Lieferwertes begrenzt.
d. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Kunden sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
e. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Art. 5 Gefahrübergang, Anlieferung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab
Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als
dem Erfüllungsort – und auch bei frachtfreier Zusendung und/oder Zusendung durch
eigene Leute oder Fahrzeuge - auf Gefahr des Kunden.
2. Ist Anlieferung durch uns vereinbart, so ist zur Sicherstellung einer reibungslosen
Entladung vom Kunden rechtzeitig fachkundiges Personal bereitzustellen und etwa
erforderliches technisches Gerät (z.B. Stapler). Es wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug
unmittelbar an den Abladeort anfahren und unverzüglich entladen werden kann.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden dadurch entstehende Mehrkosten
gesondert berechnet.
Art. 6 Mängelansprüche
1. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der Art des Mangels
und der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu
bestimmen. Eine Nacherfüllung gilt bei diesen Verträgen in der Regel nach dem erfolglosen
dritten Versuch als fehlgeschlagen. Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes
nach § 478 BGB.
2. Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen
anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert
wurde, verbracht wurde. Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478
BGB.
3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verjähren die Mängelansprüche des Kunden
einschließlich der Schadenersatzansprüche in einem Jahr, wenn eine neue oder neu
hergestellte Sache Vertragsgegenstand ist; in anderen Fällen ist die Mängelgewährleistung
ausgeschlossen. Die Regelung des vorstehenden Satzes gilt nicht im Fall des
Rückgriffs nach § 478 BGB, sie gilt ferner nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2
BGB sowie des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sie gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund
einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere
Erfüllungsgehilfen.
4. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei Fehlfunktionen und Beeinträchtigungen,
die aufgrund nicht von uns zu vertretender fehlerhafter Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung oder mangelhafter Wartung nach Übergabe an den Kunden
erst entstehen.
5. Fordert der Kunde Leistungen im Rahmen der Gewährleistung an, obwohl er bei
sorgfältiger Prüfung erkennen kann, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, so sindwir berechtigt, unsere diesbezüglich erbrachten Leistungen zu unseren üblichen
Preisen für diese Leistungen zu berechnen.
Art. 7 Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz
1. Im Fall unserer Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz gilt folgendes:
a. Sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns oder unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, haften
wir auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b. Soweit unter a. nichts anderes bestimmt ist und soweit keine Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten vorliegt, ist unsere Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz
ausgeschlossen.
c. Soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, ist unsere Haftung auf die
vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.
2. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen unter Ziff. 1 gelten nicht nur für
vertragliche, sondern auch für andere, insbesondere deliktische Ansprüche. Sie gelten
auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
3. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen unter Ziff. 1 gelten nicht für gegebenenfalls
bestehende Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder wegen
schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten
auch nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder einen
Leistungserfolg oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben und der Garantiefall
eingetreten ist oder das Beschaffungsrisiko sich realisiert hat.
4. Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir
das Beschaffungsrisiko ausdrücklich übernommen haben.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Art. 8. Ergänzende und abweichende Regelungen bei internationalen Verträgen
1. Bei Verträgen mit Kunden oder Niederlassungen von Kunden außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, gelten zusätzlich zu den Artt. 1-7 und 9 folgende Regelungen:
a. Wir haften nicht für die Zulässigkeit der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung
der gelieferten Sache nach Vorschriften des Empfängerlandes. Wir haften
ebenso nicht für dort anfallende Steuern.
b. Wir haften nicht für durch staatliche Maßnahmen, insbesondere Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen,
ausgelöste Lieferhindernisse.
2. Hat der Kunde seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
und findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG, Wiener UN-Kaufrecht) in seiner jeweils gültigen Fassung
Anwendung, so gelten außerdem folgende Regelungen:
a. Vertragsänderungen oder -aufhebungen bedürfen der Schriftform.
b. Anstelle der Artt. 6 und 7 CISG gilt:
aa. Wir haften dem Kunden auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen
nur, sofern eine Vertragsverletzung auf einer von uns, von unseren Vertretern
oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung
gilt nicht für etwa bestehende Ansprüche nach §§ 1, 4 des deutschen Produkthaftungsgesetzes
oder bei Ansprüchen wegen durch die Ware verursachter Verletzung
des Lebens oder des Körpers einer Person.
bb. Sind gelieferte Kaufsachen vertragswidrig, so steht dem Kunden das Recht auf
Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche
gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem Kunden unzumutbar ist, die vertragswidrige
Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen.
In diesen Fällen sind wir zunächst zur Mangelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mangelbeseitigung
fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, so ist der
Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung
zu verlangen. Hierzu ist der Kunde auch berechtigt, wenn die Mangelbeseitigung
eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die
Erstattung etwaiger Auslagen des Käufers besteht.
cc. Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr.
Art. 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Vertrag vorbehalten, bei Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dieser. Das gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in
eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt
ist sowie für künftige Forderungen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere
fachgerecht zu lagern; er ist ferner verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde zur Wahrung
unserer Rechte (z.B. Klage aus § 771 ZPO) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns
entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen und zu verwenden; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte
Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware
gilt der mit uns vereinbarte Faktura-Endbetrag (einschl. MwSt.). Steht die
weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung
der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteil an dem
Miteigentum entspricht. Zu sonstiger Veräußerung der Ware, insbesondere zu Verpfändung
oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
5. Zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung bleibt der Kunde auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnungeines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies
der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung mitteilt
und die Forderungen nicht mehr selbst einzieht.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Kunden wird
stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an gelieferter Ware
setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Ware.
7. Wird gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt
der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen
ist, ist hiermit vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt und das
Allein- oder Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt.
8. Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und
Rang vor dem Rest ab, die ihm durch Verbindung der Vorbehaltsware als wesentlichen
Bestandteil mit einem Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines
anderen gegen einen Dritten erwachsen. Art. 9 Ziff. 4. S. 2 und 3 gelten entsprechend.
9. Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und
Rang vor dem Rest ab, die er bei Veräußerung eines eigenen Grundstücks, Schiffes,
Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeuges, mit dem er die Vorbehaltsware als wesentlichen
Bestandteil verbunden hat, an einen Dritten erwirbt. Art. 9 Ziff. 4. S. 2 und 3
gelten entsprechend.
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Art. 10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist 73033 Göppingen.
3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand
haben, ist Gerichtsstand 73033 Göppingen. Dieser Gerichtsstand ist für
den Kunden ausschließlich. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des Kunden
zu klagen.
09/2015